Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht wiedersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Sind einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig, so bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam.

2. Angebote, Abschlüsse

Angebote sind freibleibend, falls wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestätigen. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass wir über Vorräte für alle Aufträge verfügen bzw. die Ware rechtzeitig herstellen oder beschaffen können.

3. Preise

Die Preise unterliegen stets den bis zum Liefertag erfolgten Preisänderungen unserer Vorlieferer. Wir sind berechtigt, unsere am Liefertag gültigen Preise zu berechnen. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung. Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten einschließlich öffentlicher Lasten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende (Fest)Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Käufer gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kostenerhöhungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen ausschließlich zu seinen Lasten.

4. Lieferfristen

Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und versteht sich stets ausschließlich der Transportdauer. Sie verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer oder die Unternehmen seines Bereichs (vgl. Nr. 13) mit irgendwelchen Verpflichtungen im Verzug sind.

5. Lieferung, Gefahrenübergang

Wir sind zu Teillieferung berechtigt. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware bereitgestellt ist, spätestens, sobald die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wird bzw. Werk oder Lager verlässt. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Umhüllung und Verladung. Sie schließt Ansprüche gegen uns wegen Manki oder Beschädigungen aus.

6. Versand, Versandkosten

Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Wir bestimmen Versandwege, Transport- und Schutzmittel ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung und volle Ausnutzung des Ladegewichts.

7. Abnahme, Übergabe

Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss der Besteller sie bei uns prüfen und abnehmen; andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert.

8. Lieferstörungen

Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, in- und ausländischen staatlichen Eingriffen, bei wesentlichen Veränderungen der Währungs- und Devisenverhältnisse, ferner dann, wenn unsere Vorlieferer aufgrund ihrer Bedingen von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits in Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechenden Verzögerungen einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern; daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. In keinem Fall sind wir zur Leistung irgendeines Schadensersatzes verpflichtet. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.

9. Beanstandungen

Beanstandungen sind nur wirksam, wenn der Käufer sie uns sofort nach Eingang der Ware, spätestens acht Tage danach, solange sie sich am Ort und im Zustand der Anlieferung befindet, schriftlich oder mündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung unter genauer Angabe der einzelnen Mängel mitteilt. Versteckte Mängel können nur binnen drei Monaten seit Empfang der Ware gerügt werden. Bei Armaturen und Maschinenteilen haften wir für die Dauer eines Jahres dafür, dass sie unter Verwendung bestgeeigneten Materials hergestellt wurden. Verarbeitung, Weiterveräußerung oder Reparatur ohne unsere schriftliche Einwilligung gelten als vorbehaltlose Billigung. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach der Ablehnung der Mängelrüge durch uns. Er ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme; Bescheinigung von Fehlmengen). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Für mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl nach ihrer Rückgabe mangelfreie Ware geliefert oder Wandlung oder Minderung durchgeführt; etwa vorgelegte Fracht wird erstattet. Weitergehende Ansprüche jeder Art, auch solche auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem Vorlieferer, Transporteure, Frachtführer bzw. Versicherer uns Ersatz leisten. Trotz Mängelrüge sind die Zahlungsbedingungen zu erfüllen. Ihre Nichteinhaltung entbindet uns von jeder Gewährleistungspflicht.

10. Haftung

Wir haften nur im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Beaufsichtigung. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Frost- und Wasserschäden sowie Schäden infolge fehlerhaften Einbaus, falscher Montage, natürlicher Abnutzung, Nachlassens von Dichtungen und Membranen, chemischer oder physikalischer, insbesondere elektrischer Einflüsse, Materialzerstörungen durch aggressive Medien, durch falsche Bedienung oder unsachgemäße bzw. übermäßige Inanspruchnahme oder gewaltsame Zerstörung. Erteilen wir oder unsere Mitarbeiter Rat, Auskunft oder Empfehlung, so haften wir keinesfalls.

11. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum bar zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum vergüten wir 2% Skonto. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

12. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, können wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Sätze berechnen und weiteren Schaden geltend machen. Etwa dem Käufer gewährte Rabatte, Skonti und sonstige Vergütungen werden hinfällig. Ferner können wir ohne Setzung einer Frist und Nachfrist und unbeschadet unserer sonstigen Rechte die gelieferte Ware auf Kosten des Käufers gesondert lagern, kennzeichnen und abholen lassen, weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die vorgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Käufers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs (vgl. Nr. 13) Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen.

13. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

a) Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderung, auch Saldoforderungen, die uns und den Unternehmen unseres Bereichs, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer und die Unternehmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20 Prozent, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Käufer uns oder den Unternehmen unseres Bereichs (Nr. 13) gewährt, gelten gleichzeitig als zugunsten aller anderen Unternehmen dieses Kreises bestellt und können zur Befriedigung wegen deren Forderungen realisiert werden.

b) Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums /Miteigentums sind untersagt.

c) Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderung gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab. Veräußert der Käufer unsere Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben dem Mitberechtigten Gesamtgläubiger; äußerstenfalls ist die Forderung des Käufers gegen seinen Kunden nur in Höhe des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zuzüglich 25% abgetreten.

d) Veräußerungsbefugnis
Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer im Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist; eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Käufer hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) an uns ab.

e) Weitergabe des Eigentumsvorbehalts
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

f) Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, Ansprüche Dritter, Ansprüche aus Besitz
Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 20% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort, notfalls telefonisch, telegraphisch oder fernschriftlich, zu verständigen, wenn ein Dritter unsere Rechte angreift. Er verzichtet auf die Ansprüche aus Besitz.

g) Sicherungsanspruch, Vergütungsverbot
Wir sind berechtigt/bevollmächtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit nach unserer Wahl Sicherheiten (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns und den Unternehmen unseres Bereichs (Nr. 13) zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen. 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist Hanau. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufers und Gerichtsstand, auch für Urkundenprozess und für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist Hanau. Wir dürfen jedoch am Sitz des Käufers und vor sonst möglichen Gerichten klagen. Für den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.