§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Haag + Zeissler Maschinenelemente GmbH, Am Steinheimer Tor 18, 63450 Hanau (nachfolgend „wir“ / „uns“) mit unseren Kunden („Kunde“). Die VLB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die VLB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte schließen wir aus. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt worden sind; Lieferabrufe sowie deren Änderungen bzw. Ergänzungen sind verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden anzunehmen. Nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind.
(4) Die Annahme erfordert eine schriftliche Vertragserklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, eine Bestellung auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Einbauteile und sonstiger für die Lieferung erforderlichen Informationen und Dokumente sowie der Erfüllung etwaiger An- oder Vorauszahlungspflichten. Wir behalten uns das Recht vor, sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aufgrund vorangehender Bestellungen im Verzug ist, die Bestellung erst nach der Erfüllung bestehender Verpflichtungen zu bearbeiten. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung durch uns bedarf.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung, eine etwaige Nacherfüllung und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle eines Rücktritts ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Zu Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet aber berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Liefermengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden.
Soweit nicht abweichend vereinbart, führen wir keine Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus. In jedem Fall gelten unsere Bedingungen zur Exportkontrolle (§ 12 dieser VLB), auch wenn wir im Einzelfall nicht gesondert auf deren Anwendung hinweisen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist oder sich die Zustellung der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 20,- EUR pro Kalendertag pro Warenstück, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Vereinbarte Lieferungen frei Haus beinhalten keine Abladepflicht.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) gemäß unseres Angebots. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern, sonstige Versicherungen und öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum vergüten wir 2% Skonto. Diskontspesen und –zinsen werden dem Kunden belastet. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; wir behalten uns jedoch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unsere Ansprüche stammen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser VLB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, zur Stellung einer Sicherheit und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ebenso wie alle unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
(7) Erbringen wir unsere Leistung nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf für uns unvermeidbaren Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. Unvermeidbare Umstände sind z.B. Preiserhöhungen unserer Lieferanten für Rohmaterialien und Zukaufteile sowie Normänderungen oder Lohn- und Gehaltserhöhungen, auf die wir keinen Einfluss haben. Vor Ablauf von vier Monaten sind unvermeidbare Preiserhöhungen nur zulässig, soweit sie auf Umständen beruhen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht absehbar waren. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit wir eine ausdrückliche Preisgarantie abgegeben haben.
(8) Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten oder zu verkaufen (Factoring), ohne dass es hierzu der Zustimmung oder Information des Kunden bedarf.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (§ 445a BGB / § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Vereinbarte Garantien gelten nur dann, wenn sie im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware sind die Ausfallmuster maßgebend, die vom Kunden freigegeben worden sind, weiterhin alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Kunden übernehmen wir für die Maßhaltigkeit dieser Teile keine Verantwortung.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Verantwortung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei beanstandungsloser Annahme der Lieferung seitens eines Frachtführers wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer einwandfrei war. Bei zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) unverzüglich ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche entstehen insbesondere nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft oder wird eine vereinbarte Garantie nicht gewahrt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, etwa Patenten oder Gebrauchsmustern, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Anlässlich der Durchführung von Aufträgen prüfen wir keine Schutzrechte Dritter. Unsere Haftung begrenzt sich auf solche Schutzrechte, die uns zum Zeitpunkt der Verletzung positiv bekannt waren oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Wir haften für Ansprüche, die sich aus einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, nur dann, wenn dies vertraglich zwischen uns und dem Kunden vorher vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls ihm entgegenstehende Schutzrechte bekannt sind oder werden. Soweit wir für die Verletzung von Schutzrechten Dritter haften, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Einrichtung einer gleichwertigen Umgehungslösung („Workaround“) oder durch den Erwerb einer Lizenz. Unsere Haftung ist ausgeschlossen soweit die Verletzung der Schutzrechte Dritter eintritt durch die Kombination der von uns erbrachten Leistung mit anderen Leistungen oder Produkten, Änderungen oder Modifizierungen unserer Leistung durch den Kunden oder Dritte, Vorgaben des Kunden und Leistungen und Produkte Dritter oder nichtvorhersehbare Verwendung oder Betrieb der von uns erbrachten Leistungen.
(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 Abs. 1 BGB oder § 445 BGB sowie bei Arglist und für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Nacherfüllungen erbringen wir grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt haben.
§ 10 Werkzeugbeschaffung und –einsatz, Einbauteile
(1) Die für die Durchführung einer Bestellung notwendigen, von uns oder in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen (Fertigungsmittel) verbleiben ausschließlich in unserem Eigentum, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden auch dann nicht zu, wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat.
(2) Wir sind vorbehaltlich einer Regelung im Einzelfall dazu berechtigt, die entsprechenden Fertigungsmittel ein Jahr nach Ausführung der letzten Bestellung durch den Kunden zu vernichten. Die Kosten der Vernichtung sind durch den Kunden zu tragen.
(3) Fertigen wir das Werkzeug für den Kunden an, gilt: Gegebenenfalls in unseren Angeboten angegebenen Werkzeugkosten und Werkzeugkostenanteile sind grundsätzlich Richtpreise. Kosten, die während der Herstellung oder nach Fertigstellung des Werkzeuges auf Wunsch des Kunden entstehen, werden gemäß unseres Angebots, bei Fehlen eines ebensolchen nach ortsüblicher Taxe nachberechnet.
(4) Für Formen und Werkzeuge, die in eigener oder fremder Werkstatt hergestellt werden, ist der käuferseitige Formkostenanteil bei Auftragserteilung zu einem Drittel, bei Vorlage der Muster zu einem Drittel und bei Freigabe der Muster zu einem weiteren Drittel jeweils netto zur Zahlung fällig. Stanzwerkzeugkosten sowie Kosten für Probewerkzeuge und Vorschaltwerkzeuge werden nicht amortisiert.
(5) Formen und Werkzeuge sowie Einbauteile, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, müssen franko angeliefert werden. Eine Abladepflicht besteht für uns nicht. Der Kunde versichert für diesen Fall, dass die Formen, Werkzeuge und Einbauteile sein ausschließliches Eigentum sind und keine Rechte Dritter hieran bestehen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige über drohende Eingriffe Dritter in sein uns zum Besitz überlassenes Eigentum, wie Pfändung, Beschlagnahme o.ä. zu machen.
(7) Der Kunde ist darüberhinaus verpflichtet, für die von ihm überlassenen Formen, Werkzeuge und Einbauteile ausreichende Betriebsunfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Personen-, sowie Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 1.000.000,00 EUR abzuschließen und während des Vertragsverhältnisses dauerhaft aufrechtzuerhalten. Er hat das Bestehen einer solchen Versicherung auf unser Verlangen jederzeit nachzuweisen.
(8) Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatz von Formen und Werkzeugen sind unabhängig von der eigentumsrechtlichen Regelung vom Kunden zu tragen.
(9) Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Kunden sind diese rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit, die eine uneingeschränkte Produktion zulässt, zuzüglich einer freien Zugabe von 10% für etwaigen Ausschuss, anzuliefern.
§ 11 Rückabwicklungen und Annahme von Retouren aus Kulanz
Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz berechnen wir, soweit wir nicht im Zeitpunkt der Annahme des Retourenverlangens eine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt haben, 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich Transportkosten.
§ 12 Exportkontrolle
(1) Wir weisen darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Grundlage hierfür ist u.a. die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung), die Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie deren jeweilige Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die vorgenannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Er verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften einzuhalten, insbesondere wenn er von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
(3) Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.
(4) Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
(5) Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde uns gegenüber in vollem Umfang.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
(2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollte der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung für uns personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
(4) Im Übrigen verpflichten sich beide Seiten, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Soweit in diesen Verkaufsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung dieser Schriftform auch die Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
(2) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort für beide Parteien ist unser Firmensitz.
(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ebenfalls unser Firmensitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
„Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)“
§ 1 Geltungsbereich; Abwehrklausel
1.1 Diese AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Haag + Zeissler Maschinenelemente GmbH, Am Steinheimer Tor 18, 63450 Hanau (nachfolgend „wir“ / „uns“) mit unseren Lieferanten, Zulieferern, Dienstleistern und Werkunternehmern („Vertragspartner“) im Zusammenhang mit dem Bezug von Produkten und/oder Leistungen, insbesondere Werk- oder Dienstleistungen („Vertragsgegenstand“).
1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde unsererseits ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Keine Zustimmung stellt es dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Bestellungen erteilen, Lieferungen oder andere Leistungen entgegennehmen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.
1.3 Diese AEB gelten in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge im Sinne von Ziff. 1.1 mit demselben Vertragspartner, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss und -inhalt
2.1 Nur schriftliche oder von uns schriftlich bestätigte Bestellungen sind für uns verbindlich. Der Vertragspartner wird die Bestellungen und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen und Vorgaben eigenverantwortlich prüfen und uns auf offensichtliche oder erkennbare Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken unverzüglich hinweisen.
2.2 Auftragsbestätigungen haben voll inhaltlich übereinstimmend mit der Bestellung und unter Angabe der Bestellnummer sowie des Bestelldatums zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Stellen wir ein Bestätigungsformular zur Verfügung, so ist dieses zu verwenden.
2.3 Nimmt der Vertragspartner die Bestellung nicht innerhalb der in der Bestellung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir nicht länger an unsere Bestellung gebunden.
§ 3 Liefermodalitäten; Vertragsstrafe; Gefahrübergang; Änderungen
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen DAP Erfüllungsort (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung und ggf. erforderlicher Konservierung. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Lieferungen nur zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfolgen.
3.2 Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeit(en) sind für den Vertragspartner bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeit(en) angegeben sind, haben Lieferung(en)/Leistung(en) unverzüglich zu erfolgen. Der Vertragspartner informiert uns unverzüglich, wenn Liefer-/Leistungszeit(en) voraussichtlich nicht eingehalten werden können. Der Vertragspartner informiert uns über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
3.3 Gerät der Vertragspartner mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettowertes der verzögerten Lieferung/Leistung für jeden angefangenen Werktag zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dient als Mindestbetrag des Schadensersatzes.
3.4 Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung verlangt werden. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der auf der gleichen Schadensursache beruht, angerechnet. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem Vertragspartner der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5 Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen können von uns zurückgewiesen werden. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
3.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort auf uns über. Soweit der Vertragsgegenstand in einer Werkleistung besteht oder eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit erfolgreicher Abnahme auf uns über. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In der Ingebrauchnahme von abnahmepflichtigen Vertragsgegenständen vor förmlicher Abnahme ist keine vorbehaltlose Abnahme durch uns zu sehen.
3.7 Jegliche Änderungen an den Lieferungen/Leistungen, insbesondere an ihren Spezifikationen oder Veränderungen an deren Fertigungsprozess einschließlich Änderungen von verwendeten Produktionsmaterialien, Prüfmitteln und -verfahren, Produktionsanlagen oder -umgebung, Verlagerung des Produktionsprozesses an einen anderen Fertigungsstandort (auch innerhalb desselben Grundstücks), Änderungen von oder bei Vorlieferanten oder Untervertragspartnern etc. bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch uns.
§ 4 Preise; Rechnungen; Versand; Zahlungsmodalitäten und -verzug
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners sowie alle Nebenkosten, Steuern (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben ein. Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet.
4.2 Der Vertragsgegenstand ist in verkehrsüblicher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf Verlangen von uns und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
4.3 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferunterlagen und Rechnungen haben die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummer, Stück- und Endpreise, die Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferadresse von uns anzugeben. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender Angaben verlängert sich die Zahlungsfrist für uns automatisch um einen angemessenen Zeitraum.
4.4 Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt durch uns, sofern nicht etwas anders vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung/Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit Abnahme erforderlich). Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Aufforderung durch uns an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.
4.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Vertragspartners erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.
4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, solange und soweit von uns Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
§ 5 Abnahme
5.1 Sofern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder nach dem Gesetz eine Abnahme der Lieferung oder Leistung erforderlich ist, kann der Vertragspartner die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er die Abnahmereife der Leistung nachgewiesen hat.
5.2 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie Teilzahlungen sind keine Teilabnahmen.
§ 6 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
6.1 Der Vertragspartner hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten. Die Spezifikationen können insbesondere in Textform und elektronischen Dateien oder durch Muster und Zeichnungen bestimmt sein. Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch uns in schriftlicher Form.
6.2 Sofern wir zu einer Wareneingangskontrolle verpflichtet sind, findet diese durch uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel und Transportschäden der Ware statt. Eine Identitätsprüfung wird nur aufgrund der beigefügten Transportpapiere durchgeführt. Bei der Lieferung von Waren, die wir gemäß § 377 HGB untersuchen müssen, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt entsprechend auch für Mengen. Im Übrigen wird § 377 HGB ausgeschlossen.
6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung bzw. Abnahme durch uns. Für im Rahmen der Gewährleistung gelieferte Ersatzware bzw. für ein im Rahmen der Gewährleistung neu hergestelltes Werk sowie für nachgebesserte Liefergegenstände oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels sowie hinsichtlich der Folgen mangelhafter Nachbesserung mit der Ablieferung bzw. der Abnahme neu zu laufen. Wir behalten uns etwaige weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche vor.
6.5 Sind wir verpflichtet, von uns hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge der Mangelhaftigkeit des vom Vertragspartner gelieferten Vertragsprodukts bzw. der vom Vertragspartner erbrachten Leistung zurückzunehmen oder wird deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder werden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner vor, wobei es für ihre Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
6.6 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Werden wir von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern freizustellen, sofern den Vertragspartner im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diesen Schaden trifft.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Abnehmern durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, müssen die Deckungssummen pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden 10 Mio. EUR und für Vermögensschäden 500.000,- EUR betragen. Im Falle der Herstellung und/oder Lieferung von Waren oder der Erbringung von werkvertraglichen Leistungen hat der Vertragspartner zusätzlich das erweiterte Produktrisiko (insbesondere Sortierkosten, Ein- und Ausbaukosten und sonstige Folgeschäden aufgrund eines Mangels des Produktes) mit einer Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Schadensfall abzusichern. Der Versicherungsschutz muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche bestehen und ist uns auf Wunsch nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
8.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung oder Benutzung der Liefergegenstände und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Vertragspartner nach unserer Wahl auf eigene Kosten den Liefergegenstand oder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand oder die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder uns durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb einer durch uns gesetzten, angemessenen Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Preises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz zu verlangen.
8.3 Der Vertragspartner stellt uns und unsere Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
8.4 Der Vertragspartner und wir werden sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten.
8.5 Die Verjährungsfrist für sämtliche unter dieser Ziffer aufgeführten Ansprüche beträgt abweichend von Ziff. 6.4 zehn Jahre.
8.6 Soweit wir dem Vertragspartner nachweislich für die Herstellung der Liefergegenstände oder die Erbringung der Leistungen ausschließliche Vorgaben machen, finden die Regelungen von § 8 Absatz 1, 2, 3 und 5 keine Anwendung.
§ 9 Rechte an Arbeitsergebnissen
9.1 Wir erhalten an allen Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Entwürfen, Programmen, Ausarbeitungen und sonstigen Werken, die der Vertragspartner für uns im Rahmen der Durchführung des Auftrages entwickelt und/oder fertigt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt), ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.
9.2 Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Vertragspartners verwendet und sind diese zur Verwertung der Arbeitsergebnisse durch uns notwendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares sowie zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
§ 10 Software
10.1 Soweit der Vertragspartner zur Lieferung von Software verpflichtet ist, räumt der Vertragspartner uns eine nicht-ausschließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz (Nutzungsrecht) ein. Mit der vereinbarten Vergütung ist auch die Lizenzgebühr abgegolten.
10.2 Soweit ein Dritter Inhaber der Schutz- und Urheberrechte an der Software ist, stellt der Vertragspartner sicher, dass uns eine Lizenz in gleichem Umfang wie in § 10 Abs. 1 eingeräumt wird.
10.3 Darüber hinaus sind wir unter entsprechender Abbedingung von §§ 69c UrhG ff. berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies erforderlich ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen.
10.4 Soweit zum Lieferumfang nicht-standardisierte Software gehört, erklärt sich der Vertragspartner für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Updatepflichten bleiben unberührt. Überlässt uns der Vertragspartner im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Updates, Upgrades), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
Wir sind berechtigt, von dem Vertragspartner den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung (Software-Escrow) über die jeweilige Version des Quellcodes einer nicht-standardisierten Software zu marktüblichen Bedingungen zu verlangen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Fertigungsmittel
11.1 Sofern wir Teile beim Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von uns mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
11.3 An Fertigungsmitteln wie Modellen, Mustern, Werkzeugen, Lehren, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen usw., die dem Vertragspartner durch uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Vertragspartner gefertigt wurden, behalten wir uns das Eigentum vor.
11.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, solche Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Liefergegenstände einzusetzen, es sei denn, wir haben uns schriftlich ausdrücklich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an unseren Fertigungsmitteln wird der Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle hat er uns gegenüber sofort anzuzeigen. Der Vertragspartner hat unsere Fertigungsmittel mit der ihm größtmöglichen Sorgfalt zu verwahren und vor Diebstahl, Verlust und sonstigen Schäden zu sichern. Sollten unsere Fertigungsmittel abhandenkommen oder beschädigt werden, hat der Vertragspartner den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der ihm gebotenen größtmöglichen Sorgfalt eingetreten wäre.
11.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
11.6 Nach Auftragserledigung hat der Vertragspartner auf unsere Anforderung die Fertigungsmittel auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie der Vertragspartner sorgfältig und auf seine Kosten zu verwahren.
§ 12 Lieferungen und Leistungen durch Dritte
12.1 Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder teilweise durch Dritte (z.B. Unterauftragnehmer, Vorlieferanten) erbringen zu lassen.
12.2 Die Einschaltung Dritter entlastet den Vertragspartner nicht von seiner Verantwortlichkeit uns gegenüber. Das Verhalten Dritter, die er zur Erbringung seiner Lieferungen einschaltet, wird dem Vertragspartner vollumfänglich zugerechnet. Dies umfasst ausdrücklich auch etwaige Hersteller und Vorlieferanten der vom Vertragspartner verwendeten Produktionsmaterialien und Fertigungsmittel.
§ 13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.
§ 14 Geheimhaltung
14.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm durch uns im Vorfeld einer möglichen Geschäftsbeziehung, wie z.B. im Zusammenhang mit Angebotsanfragen, oder im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gebracht oder ihm anderweitig bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne unsere schriftliche Einverständniserklärung Dritten zugänglich zu machen sowie solche Informationen nicht selbst in Benutzung zu nehmen oder diese anderweitig zu verwerten. Der Begriff „Informationen“ umfasst dabei unter anderem die Tatsache einer Angebotsanfrage sowie deren Inhalt als auch alle technischen Informationen und Zeichnungen, insbesondere 3-D-Modelle sowie CAD-Zeichnungen.
14.2 Sämtliche dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Know-how bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum. Das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten auf die in den Informationen enthaltene schutzfähige Substanz steht allein uns zu.
14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung zum jedermann zugänglichen Stand der Technik oder nachweislich zum hauseigenen Stand der Technik des Vertragspartners gehören.
14.4 Der Vertragspartner ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch alle seine Mitarbeiter, die Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Diese Verantwortung obliegt dem Vertragspartner auch hinsichtlich Dritter, an die er aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung von uns erhaltene Informationen weitergibt.
14.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der geschäftlichen Kontakte mit dem Vertragspartner; sie erlischt, wenn und soweit wir die Informationen selbst veröffentlichen.
14.6 Der Vertragspartner darf auf seine Geschäftsverbindung mit uns gegenüber Dritten nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
§ 15 Datenschutz
15.1 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden durch uns unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.
15.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z.B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes zu gewährleisten und zu überwachen.
15.3 Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die dem Vertragspartner durch uns überlassen wurden, darf nur zu den Konditionen einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, in jedem Fall nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Vertragspartner ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Vertragspartner keine Kopien oder Duplikate der Daten ohne unser Wissen und unsere Zustimmung erstellen.
15.4 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Der Vertragspartner gewährleistet ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. Der Vertragspartner stellt durch die Einrichtung angemessener Schutzmaßnahmen sicher, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten streng auf diejenigen Mitarbeiter des Vertragspartners begrenzt ist, die im Rahmen der Zweckbestimmung und ihrer Aufgaben zwingend Zugriff benötigen. Gleichzeitig stellt der Vertragspartner sicher, dass die Mitarbeiter, die im Rahmen der Beauftragung mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unserer Mitarbeiter betraut sind, auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
15.5 Der Vertragspartner unterrichtet uns unverzüglich schriftlich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelungen der Datenschutzvorschriften oder dieses Abschnittes. Sollten die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten beim Vertragspartner durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
15.6 Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen wird der Vertragspartner nach unserer Wahl alle personenbezogenen Daten entweder löschen oder zurückgeben, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Die in diesem Abschnitt genannten Pflichten des Vertragspartners werden von der Beendigung des infolge der Bestellung begründeten Vertragsverhältnisses mit uns nicht berührt.
15.7 Wir behalten uns vor, im Rahmen der §§ 28 ff BDSG Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen und Daten des Vertragspartners ohne subjektive Werturteile an Auskunfteien zu übermitteln (z.B. Kommunikations- und Rechnungsdaten, Vertragserfüllungs- oder Leistungsstörungsdaten etc.). Damit die Auskunfteien Informationen zur Kreditwürdigkeit des Vertragspartners geben können, werden die Daten dort gespeichert und nur nach vorheriger Prüfung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an angeschlossene Unternehmen weitergegeben.
15.8 Wir behalten uns vor, im Zusammenhang mit der Bestellung überlassene Daten des Vertragspartners an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (analog) für Zwecke der konzernweiten Beschaffung weiterzugeben und diese auch nach Beendigung eines Vertrages im Rahmen geltender Aufbewahrungsregelungen oder für mögliche weitere Bestellungen zu speichern.
§ 16 Produktkonformität; REACH; Conflict Minerals
16.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sich die Lieferungen in Konformität mit den Anforderungen der einschlägigen produktbezogenen Vorschriften am Erfüllungsort befinden. Soweit die Lieferungen an einem anderen Ort verwendet werden sollen und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird, sind auch die dortigen Vorschriften zu erfüllen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, uns selbstständig über erforderliche behördliche Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung von Liefergegenständen aufzuklären.
16.2 Insbesondere für Vertragsgegenstände, die in der oder in die Europäische Union („EU“) geliefert bzw. importiert werden gilt, dass sich diese in Konformität mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) und der EU-Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“) befinden müssen.
16.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle Stoffe, auch solche, die in Vertragsgegenständen enthalten sind, vorregistriert oder registriert sind, soweit dies gemäß der REACH-Verordnung so gefordert wird.
16.4 Soweit wir Vertragsgegenstände in die EU importieren und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird, benennt der Vertragspartner einen EU-Vertreter, welcher die Aufgaben und Pflichten von Importeuren im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der REACH-Verordnung übernimmt. Falls wir ausdrücklich zustimmen, kann der Vertragspartner auch abweichend hiervon auf eigene Kosten alle notwendigen Daten und Informationen liefern, damit wir selbst die den Importeur treffenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung erfüllen können. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Vorregistrierung oder Registrierung sowie die Mitteilungspflichten im Hinblick auf besonders besorgniserregende Stoffe („SVHC“). Der Vertragspartner trägt alle Kosten, Gebühren und Ausgaben in Bezug auf unsere Verpflichtungen als Importeur nach der REACH-Verordnung.
16.5 Für den Fall, dass die Vertragsgegenstände als Erzeugnisse im Sinne der REACH Verordnung anzusehen sind, wird uns der Vertragspartner nach entsprechenden Ermittlungen mitteilen, ob eine Freisetzung von in den Erzeugnissen enthaltenen Stoffen beabsichtigt ist, die eine Registrierung gemäß der REACH-Verordnung erfordert, oder ob in den Erzeugnissen oder Teilen hiervon SVHC gemäß der European Chemical Agency Kandidatenliste („ECHA-Kandidatenliste“) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind. Der Vertragspartner wird uns über die Identität dieser Stoffe und ggf. ihre Konzentration in den Erzeugnissen informieren. Diese Verpflichtung findet auch auf solche Erzeugnisse Anwendung, bei denen die jeweiligen Stoffe zu einem Zeitpunkt in die ECHA-Kandidatenliste aufgenommen wurden, zu dem die Vertragsgegenstände bereits geliefert wurden.
16.6 Der Vertragspartner wird uns rechtzeitig über sämtliche zusätzliche Beschränkungen informieren, die in der REACH-Verordnung enthalten sind oder die von den zuständigen Behörden im Rahmen der Umsetzung der REACH-Verordnung erlassen wurden. Dies umfasst insbesondere alle Nutzungseinschränkungen oder Zulassungspflichten gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung, die tatsächlich oder wahrscheinlich einen Einfluss auf die Nutzung, den Verkauf oder die Entsorgung von in den Vertragsgegenständen enthaltenen Stoffen haben.
16.7 Der Vertragspartner wird uns rechtzeitig alle notwendigen Informationen in Bezug auf die gelieferten Vertragsgegenstände zukommen lassen, die der Vertragspartner oder derjenige, von dem der Vertragspartner bezieht, innerhalb der Lieferkette (dies bedeutet nachgeschaltete Käufer oder Nutzer) nach der REACH-Verordnung weiterzugeben hat. Ferner hat der Vertragspartner alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir oder die nachgeschalteten Akteure der Lieferkette benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der REACH-Verordnung nachzukommen.
16.8 Nach Aufforderung wird uns der Vertragspartner die stoffliche Zusammensetzung der Vertragsgegenstände übermitteln.
16.9 Nimmt der Vertragspartner Ausnahmen von der RoHS-Richtlinie in Anspruch, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie oder die Verwendung von Stoffen, sichert der Vertragspartner zu, diese uns gegenüber gesondert auszuweisen.
§ 17 Compliance
17.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Vertragspartner, von beim Vertragspartner beschäftigten Personen oder von durch den Vertragspartner beauftragten Dritten führen können. Der Vertragspartner ist verantwortlich, die zur Vermeidung von solchen Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Vertragspartner insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten und im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen umfassend schulen
17.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich auf schriftliches Verlangen durch uns über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Hierzu wird der Vertragspartner eine durch uns zur Verfügung gestellte Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß beantworten sowie uns sämtliche damit im Zusammenhang stehende Dokumente zur Verfügung stellen.
17.3 Der Vertragspartner wird uns unverzüglich über einen Verstoß oder über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Vertragspartner schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen.
17.4 Im Fall eines Verstoßes gegen eine der vorstehenden Regelungen sind wir berechtigt, vom Vertragspartner die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller uns durch den Verstoß entstandenen Schäden zu verlangen und/oder die Einzelvereinbarungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Der Vertragspartner wird uns von allen Inanspruchnahmen Dritter und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollumfänglich freistellen, die uns aus einer Verletzung einer der vorgenannten Pflichten seitens des Vertragspartners, seiner Auftragnehmer oder der jeweils eingesetzten Nachunternehmer entstehen.
17.5 Im Falle eines Verstoßes gegen Kartellrecht in Form von Kernbeschränkungen, d.h. bei Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- oder Kundenabsprachen durch den Vertragspartner, beträgt die Höhe des Schadensersatzes 15 % des Nettoumsatzes, der mit kartellbefangenen Produkten oder Leistungen des Vertragspartners mit uns getätigt wurde, bevor wir von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben. Der Nachweis eines Schadens in geringerer Höhe oder des Nichtvorliegens eines Schadens durch den Vertragspartner bleibt hiervon unberührt. Dies betrifft auch die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche durch uns.
§ 18 Ethikgrundsatz; Mindestlohn
18.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er in allen seinen Werken die Menschenrechte gemäß der Charta der Vereinten Nationen einhält, insbesondere weder Zwangsarbeit noch Kinderarbeit in jedweder Form stattfindet und keine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sowie Zugehörigkeit zu Gewerkschaften erfolgt.
18.2 Wenn der Vertragspartner Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringt, sichert er zu, dass er die Vorgaben des Mindestlohngesetzes erfüllt und insbesondere seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände eingreift. Im Falle der Zustimmungserteilung für eine Nachunternehmerbeauftragung versichert der Vertragspartner, dass er an die von ihm eingesetzten Nachunternehmer eine angemessene Vergütung zahlt, damit diese ihre Verpflichtung auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllen können. Der Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber, für alle aus der Verletzung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes resultierenden Schäden einzustehen und uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter insoweit umfassend freizustellen.
§ 19 Sicherheit in der Lieferkette
19.1 Der Vertragspartner erklärt, dass er zertifizierter zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) ist und weist dies auf Anforderung durch Übersendung einer Kopie der amtlichen Zertifizierung an uns nach.
19.2 Sofern der Vertragspartner (noch) kein zertifizierter zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist, ist er verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nachhaltig in seinem Betrieb sicherzustellen und die Sicherheitserklärung unverzüglich rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zu übersenden. Kann der Vertragspartner die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nicht oder teilweise nicht erfüllen, ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
19.3 Die Nachweise/Erklärungen nach den Ziff. 1 und 2 haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Bestellung von uns durch den Vertragspartner zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner dem nicht nach oder kann er die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
19.4. Sofern der Vertragspartner die in der Sicherheitserklärung zugesicherten Anforderungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr erfüllt, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine fehlerhafte Sicherheitserklärung oder das nachträgliche Nichterfüllen der darin genannten Anforderungen stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch uns dar. Der Vertragspartner trägt zudem sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns infolge der Fehlerhaftigkeit der Sicherheitserklärung oder des nachträglichen Nichterfüllens der darin genannten Anforderungen entstehen.
§ 20 Außenhandels- und Exportkontrolldaten
- Ausfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 („Dual-Use- Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung oder gemäß der Anlage „Ausfuhrliste“ der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV);
- die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (sofern das Vertragsprodukt den U.S. Export Administration Regulations unterliegt);
- die statistische Warennummer gemäß dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik;
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung);
- ein offiziell beglaubigtes Ursprungszeugnis (bei nichtpräferenziellem Ursprung aus Ländern die nicht zur EU gehören);
- Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei Lieferungen aus allen Ländern die zur EU gehören).
§ 21 Haftung
21.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 100 .000,00 Euro pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens 200. 000,00 Euro aus diesem Vertrag;
d) darüber hinaus, soweit der Vertragspartner gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
21.2 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 21.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
22.1 Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt, ist die andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
22.2 Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den INCOTERMS 2020, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
22.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
22.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart werden. Für die Einhaltung der Schriftform ist die elektronische Form ausreichend.
22.5 Gerichtsstand für Klagen von uns gegen den Vertragspartner ist unser Firmensitz oder nach unserer Wahl der gesetzliche Gerichtsstand des Vertragspartners. Für Klagen des Vertragspartners gegen uns ist ebenfalls unser Firmensitz der Gerichtsstand.
22.6Sollten einzelne Teile der vorstehenden Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.